Statuten

1. Name, Sitz

Unter dem Namen "Verein für Ingenieurbiologie" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Zürich. 
 

2. Zweck

Der Verein hat den Zweck:

  • Die Anwendung ingenieurbiologischer Massnahmen zu fördern
  • Grundlagen zu erarbeiten
  • Den Erfahrungsaustausch untereinander, mit verwandten Fachgebieten und verwandten Fachorganisationen zu fördern
     

3. Aktivitäten

Dieser Zweck soll mit folgenden Aktivitäten erreicht werden:

  • Organisation von Fachveranstaltungen wie Vorträge, Exkursionen und Weiterbildungslehrgängen
  • Vermitteln und Fördern von Kontakten zwischen Forschung, Planung, Ausführung und verwandten Organisationen
  • Dokumentation über ausgeführte ingenieurbiologische Arbeiten und Literatur
     

4. Mitglieder

Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen sein.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 

5. Eintritt

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Der Entscheid des Vorstandes kann an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.
 

6. Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf Ende jeden Geschäftsjahres.
 

7. Organe

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren
  • Ausschüsse

8. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird bei Bedarf auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens zehn Mitgliedern in der Regel einmal jährlich einberufen.
Die Einladung muss dreissig Tage vor dem festgesetzten Termin mit Bekanntgabe der zu behandelnden Traktanden jedem Mitglied zugestellt werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie korrekt einberufen wurde.

Die Mitgliederversammlung wählt auf eine zweijährige Amtsdauer

  • den Präsidenten
  • mindestens vier Vorstandsmitglieder
  • zwei Rechnungsrevisoren

beschliesst:

  • die Statuten oder allfällige Änderungen
  • die Mitgliederbeiträge
  • das Aktionsprogramm

genehmigt:

  • den Jahresbericht des Vorstandes
  • die Jahresrechnung
  • das Budget

setzt die Finanzkompetenz des Vorstandes fest.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr. Beschlüsse zu Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder

 

9. Vorstand

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Rechtsverbindlich zeichnet der Präsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu zweien.

 

10. Revisoren

Die Revisoren überprüfen die vom Kassier erstellte Rechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Revision Bericht.

 

11. Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können Ausschüsse einsetzen. Diese informieren die Mitglieder über ihre Arbeit.

 

12. Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins für Ingenieurbiologie haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf den jährlich geschuldeten Mitgliederbeitrag in einer maximalen Höhe von CHF 300.-

 

13. Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


Buchs SG, 29. September 1989